AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen MS Events GbR

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Mietverträge über Zeltmaterial, Equipment und Zubehör sowie weitere Dienstleistungen zwischen MS Events GbR (nachstehend „Vermieterin“ genannt) und deren Kunden (nachstehend „Mieter“ genannt), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Allgemeines

2.1. Alle Angebote sind freibleibend. Eine anderweitige Vermietung des angebotenen Materials und der angebotenen Dienstleistungen bis zum Vertragsschluss bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2.2. Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die Bedingungen der Vermieterin. Bei Auftragserteilung gelten diese als anerkannt. Aufträge außerhalb von reinen Mietverträgen werden im gesetzlichen Rahmen als Werksverträge behandelt.
2.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 2.4. Die Vermieterin ist verpflichtet, bestelltes Mietgut mittlerer Art und Güte zu liefern. Die Vermieterin ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres Mietgut zu ersetzen, falls sie, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage ist, das bestellte Mietgut zu liefern.

3. Beginn des Mietverhältnisses

Das Mietverhältnis beginnt spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes.

4. Mietpreise

4.1. Die Miete bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem Aufbau der Mietsache durch die Vermieterin bis zum Abbau derselben durch die Vermieterin. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, ist die Vermieterin berechtigt, die vereinbarte Miete zeitanteilig bis zur vollständigen Rücklieferung des Materials weiter zu berechnen.
4.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
4.3. Eine Anpassung der Mietpreise kann erfolgen, wenn Erdnägel zur Verankerung der Zelte nicht verwendet werden können und deshalb Schwerlastdübel oder Gewichte Verwendung finden müssen.
4.4. Die Anmietung von Heizgeräten und Öltanks schließt die Belieferung von Heizöl nicht automatisch ein. Das Stand- und Betriebsrisiko der Heiz- und Tankanlage geht zu Lasten des Mieters.
4.5. Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.

5. Kündigung des Mietverhältnisses

Der Mieter kann den Vertrag kündigen. In diesem Fall verpflichtet sich der Mieter die bis dato entstandenen Kosten zu übernehmen.

6. Qualitätskontrolle

6.1. Der Mieter hat die gelieferte Ware sofort auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen. Mängelrügen hat der Mieter gegenüber der Vermieterin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 48 Stunden schriftlich anzuzeigen.
6.2. Diebstahl von Mietgut hat der Mieter sofort nach Entdecken der Vermieterin anzuzeigen.

7. Sorgfaltspflichten und Mitwirkungspflichten des Mieters

7.1. Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit im erforderlichen Umfang sach- und fachgerecht zu warten sowie die Mietsache vor Zugriff Dritter zu schützen.
7.2. Im Falle der Beschädigung der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich zu informieren. Soweit die Schäden vom Mieter zu vertreten sind, ist er verpflichtet, die notwendigen Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch die Vermieterin ausführen zu lassen. Der Mieter ist berechtigt, die Reparaturen durch ein ausgewähltes Fachunternehmen vornehmen zu lassen, wenn die Reparatur schneller und kostengünstiger durchgeführt werden kann und die Vermieterin dies zuvor genehmigt hat. In jedem Fall hat die Reparatur ausschließlich unter Verwendung von Originalersatzteilen zu erfolgen.
7.3. Wenn die Parteien für den Mietgegenstand einen bestimmten Einsatzort vereinbaren, so ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietgegenstand während der Mietdauer ohne vorherige Genehmigung der Vermieterin an einen anderen Einsatzort zu verbringen.

8. Transport / Zusatzleistungen

8.1. Die Transportkosten sind extra ausgewiesen oder im Pauschalpreis enthalten. An- und Abtransport des Materials werden von der Vermieterin veranlasst. Wenn Richtmeister, Aufbauleitung oder sonstige Mitarbeiter vom Mieter zu anderen, außerhalb des Auftrages liegenden Arbeiten herangezogen werden, erfolgt die Berechnung der Arbeitszeit auf Stundennachweis.
8.2. Der Mieter stellt der Vermieterin auf Nachfrage rechtzeitig vor Aufbaubeginn genaue Pläne und einen überprüften Gesamtlageplan des Geländes zur Verfügung. Das Baugelände wird vom Mieter in ausreichender Zeitspanne für Montage und Lagerflächen zur Verfügung gestellt.
8.3. Die Anlieferung und Abholung durch die Vermieterin hat, wie vorab abgestimmt, pünktlich zu erfolgen. Die Vermieterin kann für verspätete Lieferungen, basierend auf höherer Gewalt, nicht haftbar gemacht werden.
8.4. Die Anlieferung kann über einen LKW (bis 40 t) erfolgen. Der Anlieferungsweg muss LKW-gerecht und frei sein. Andernfalls muss der Mieter die Vermieterin rechtzeitig informieren.

9. Aufstellungsplatz

9.1. Der Mieter haftet dafür, dass der Aufstellungsplatz für den Aufbau der Mietsache geeignet ist. Die Fläche muss eben und waagerecht und unter Berücksichtigung vonNotausgängen, Fahrwegen und behördlich geforderten Abstandsflächen etc. ausreichend groß sein.
9.2. Zuwegung und Bauplatz müssen für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t befahrbar sein, als auch muss das Material unmittelbar am Zeltstandort zu verladen sein. Für Flurschäden jeglicher Art haftet der Mieter.
9.3. Erfolgt der Aufbau durch die Vermieterin, ist der Mieter verpflichtet, vor Aufbaubeginn im Erdreich verlegte Leitungen aller Art, sowie sonstige unterirdische Anlagen der Vermieterin zweifelsfrei anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle Schäden, die durch die Zeltverankerung an unterirdischenAnlagen entstehen sowie eventueller Folgeschäden. Er stellt der Vermieterin insoweit bereits jetzt von den Ansprüchen Dritter frei.
9.4. Bei Schneefall hat der Mieter Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zeltdach liegen bleibt. Es hat eine ständige Beheizung der Mietsache zu erfolgen, sodass eine Dauerdrinnentemperatur von 12°C nicht unterschritten wird. Durch Schneelast entstandene Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
9.5. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter Sorge zu tragen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes fest verschlossen sind. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt, hat der Mieter alles Zumutbare zu leisten, um Schäden zu verhindern oder diese möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet die Vermieterin unverzüglich zu informieren.

10. Haftung

10.1. Für während der Mietzeit entstandene, über normale Abnutzung hinausgehende Schäden haftet der Mieter. Hierzu gehört auch das Anbringen von Farbe und dasBekleben des Materials mit nicht rückstandsfrei zu entfernenden Mitteln. Die Kosten für die Instandsetzung des Materials oder den Ersatz nicht mehr einsatzfähiger Teile trägt der Mieter.
10.2. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen, die Dritte gegen denVermieter im Zusammenhang mit der Aufstellung des Mietobjektes stellen, frei, sofern der Schaden nicht auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters zurückzuführen ist. Soweit der Mieter von Dritten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Mietobjektes auf Schadenersatz, Beseitigung oder ähnliches in Anspruch genommen wird, sind Regressansprüche des Mieters gegen den Vermieter ausgeschlossen, sofern diese nicht auf ein grob fahrlässiges bzw. vorsätzliches Verhalten des Vermieters beruhen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter beträgt unabhängig vom Rechtsgrund 6 Monate seit Mietzeitende.
10.3. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietgegenstände nicht gegenDiebstahl, Beschädigung oder zufälligen Untergang versichert sind.
10.4. Bodenbeläge werden dem Mieter in Rechnung gestellt, wenn diese auf Wunsch desMieters zerschnitten werden oder so stark verschmutzt sind, dass eine Reinigung nicht mehr möglich ist (Kaugummi, Fette, Öle, etc.).

11. Gewährleistung

11.1. Die Vermieterin stellt geprüfte, jedoch gebrauchte Mietgegenstände zur Verfügung.Trotz aller Sorgfalt sind durch den Transport Mängelerscheinungen möglich. DieVermieterin verpflichtet sich bei berechtigten Beanstandungen Ersatz zu leisten. Die Mängelrüge muss der Mieter bei der Anlieferung bzw. beim Aufbau mitteilen, da ansonsten Gewährleistungs- bzw. Mangelhaftungsansprüche des Mieters gegen die Vermieterin ausgeschlossen sind.
11.2. Änderungen der angegebenen Maße, Formen und Farben bleiben vorbehalten.

12. Rücktritt

12.1. Der Rücktritt des Mieters von einem Auftrag ist bis 28 Tage vor dem vereinbartenLiefertermin zulässig. Bei einem Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt hat der Mieter den vollen Mietpreis zu entrichten. Bis dato entstandene Kosten muss der Mieter an dieVermieterin entrichten.
12.2. Ist die Vermieterin aus Gründen, die sie nicht zu verschulden hat, daran gehindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann der Mieter die Vermieterin nicht auf Schadensersatz inAnspruch nehmen (z.B. witterungsbedingte Verzögerungen, höhere Gewalt, etc.).

13. Zahlungen

13.1. Alle Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.
13.2. Bei Überschreiten der Fälligkeit und Eintritt des Zahlungsverzuges ist dieVermieterin berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverzehr Zinsen in Höhe von 6Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. DieGeltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens der Vermieterin wird dadurch nicht ausgeschlossen.

14. Sonstiges

14.1. Ist der Mieter Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der Vermieterin vereinbart. Der Mieter kann von der Vermieterin auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Für geschlossene Verträge gilt deutsches Recht.
14.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die den Verzicht auf das Schriftformerfordernis beinhaltet.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt.